Unterstützungskasse „kurz und bündig“
Die Unterstützungskasse empfiehlt sich als Versorgung für diejenigen, die bereits die Höchstbeiträge in der Direktversicherung ausschöpfen und zusätzlich steuereffizient vorsorgen möchten. In der Praxis ist dies oft ein Angebot für Führungskräfte oder für rein arbeitgeberfinanzierte Versorgungen neben der Direktversicherung.
Die Unterstützungskasse zeichnet sich aus, durch:
- Keine Beitragslimitierung – der Beitrag zur Unterstützungskasse kann erhöht, aber nicht reduziert werden.
- Den Beginn der Rentenzahlung können Sie zwischen Ihrem 62. und 70. Lebensjahr selbst festlegen und sich für eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalzahlung entscheiden.
- Sie können entscheiden, ob Ihr Kapital klassisch mit Garantieverzinsung, oder indexorientiert (EuroStoxx 50) investiert wird.
- Vor Rentenbeginn kann das angesparte Kapital weder gepfändet noch beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) auf das vorhandene Vermögen angerechnet werden.
- Im Falle des Arbeitgeberwechsels kann der neue Arbeitgeber den Vertrag übernehmen, allerdings muss er dann Mitglied der Unterstützungskasse werden.
- Für Ihren Arbeitgeber entstehen bei diesem Durchführungsweg zusätzliche Kosten (PSV-Beiträge).
- Die Beiträge zur Unterstützungskasse unterliegen weder der Einkommensteuer noch dem Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Gegenzug sind die Leistungen aus der Unterstützungskasse nachgelagert zu versteuern und für gesetzlich Versicherte kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Vorteilhaft wirken sich generell der zumeist gegenüber dem Erwerbsleben günstigere Steuersatz als Rentner, sowie, bei Wahl der Kapitalzahlung, die progressionsmildernde Fünftelungsregelung aus.
Unsere Einschätzung:
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Hohe Beitragsrendite durch ersparte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Empfehlenswert, z.B. dann, wenn Sie die Vorteile der Direktversicherung bereits nutzen.
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Unsere Empfehlung:
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Lassen Sie sich von uns ausführlich beraten.
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